BFH - Urteil vom 31.05.2001
IV R 73/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1890
BFHE 195, 551
BStBl II 2001, 673
DB 2001, 1970
DStZ 2000, 781
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Reinvestitionsrücklage bei der Veräußerung von Ackerflächen

BFH, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen IV R 73/00

DRsp Nr. 2001/11939

Reinvestitionsrücklage bei der Veräußerung von Ackerflächen

»1. Aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung ist der zur Urproduktion eingesetzte Grund und Boden stets Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ein Land- und Forstwirt veräußert daher Grundvermögen grundsätzlich als reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen, solange er nicht einen gewerblichen Grundstückshandel eröffnet. 2. Eine Zwangsumgliederung landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens vom Anlage- zum Umlaufvermögen kann auch nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung der betreffenden Flächen nicht durch bloßen Zeitablauf erfolgen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ;

Gründe: