Reinvestitionsrücklage; Scheingeschäft; Verschleierte Schenkung - Keine 6b-Rücklage bei einer Grundstücksübertragung, die sich als verschleierte Schenkung unter Eheleuten darstellt
FG Niedersachsen, Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 14 K 916/01
DRsp Nr. 2006/11814
Reinvestitionsrücklage; Scheingeschäft; Verschleierte Schenkung - Keine 6b-Rücklage bei einer Grundstücksübertragung, die sich als verschleierte Schenkung unter Eheleuten darstellt
1. Ist keine "Veräußerung" i.S. des § 6b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3EStG gegeben, ist das Finanzamt befugt, die gemäß § 6bEStG gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.2. Auch wenn eine Grundstücksübertragung der äußeren Form nach durch einen Kaufvertrag erfolgt, kann dieses Rechtsgeschäft der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden, wenn es sich um ein Scheingeschäft i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO handelt.3. Ist nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass die Vertragsbeteiligten mit einem Grundstückskaufvertrag eine in Wahrheit vorgenommene unentgeltliche Übertragung des Grundstücks verdecken wollten, ist die verschleierte Schenkung der Besteuerung zu Grunde zu legen.
Streitig ist, ob der Bekl. eine vom Kläger gem. § 6 bEStG gebildete Rücklage auflösen durfte, weil der Kläger keine Veräußerung sondern eine unentgeltliche Grundstücksübertragung vorgenommen hat.
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