BFH - Urteil vom 18.05.2005
VIII R 43/03
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4, 5 6 § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 220
BFH/NV 2005, 2174
BFH/NV 2005, 2174
DStR 2006, 269
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3754/00

Reiseaufwendungen - private und einkünftebezogene Veranlassung

BFH, Urteil vom 18.05.2005 - Aktenzeichen VIII R 43/03

DRsp Nr. 2005/18272

Reiseaufwendungen - private und einkünftebezogene Veranlassung

1. Die Kriterien für die Zuordnung gemischter Aufwendungen zum einkünftebezogenen Bereich, die der BFH in seiner Rechtsprechung zu Auslandsreisen entwickelt hat, gelten gleichermaßen für Inlandsreisen.2. Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer einkünftebezogener Anlass zugrunde liegt, sind i.d.R. ausschließlich der Einkunftssphäre zuzuordnen, selbst wenn sie in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Verfolgung privater Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bildet.3. Für Fahrtkosten, die für einen einkünftebezogenen Aufenthalt mit anschließendem Urlaub entstehen, gelten diese Grundsätze nur eingeschränkt. Als Kosten der Lebensführung sind hier die An- und Rückreisekosten insgesamt nicht abziehbar.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4, 5 6 § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 1. April 1995 in D als Ingenieur nichtselbständig tätig. Außerdem erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie aus Land- und Forstwirtschaft.