FG München - Urteil vom 10.03.2006
10 K 1833/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 § 19 ;

Reisekosten; allgemeine Lebensführung

FG München, Urteil vom 10.03.2006 - Aktenzeichen 10 K 1833/04

DRsp Nr. 2006/20853

Reisekosten; allgemeine Lebensführung

1. Eine privat organisierte Reise nach Weimar mit Besuch der Wirkstätten Goethes und Schillers führt auch bei einem Deutschlehrer nicht zu Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit. 2. Eine der Allgemeinheit angebotene Pauschalreise nach Rom führt - auch wenn sie eine Heiligsprechung als Programmpunkt enthält - bei einem Religionspädagogen nicht zu Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 § 19 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für zwei Reisen einer Lehrerin zu den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zu rechnen sind.

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) erzielt als Ingenieur, die Klägerin (Klin) als Lehrerin für Deutsch und Religionslehre an ... Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit machte die Klin Aufwendungen für zwei Reisen in folgendem Umfang geltend:

Reise nach Weimar (07.09.2001 - 09.09.2001)

Fahrtkosten

493 DM (425 km x 1,16 DM)

Verpflegungspauschbetrag

76 DM

Übernachtungskosten

78 DM

Eintrittsgelder, Poster

89 DM

Summe

736 DM

Reise nach Rom (23.11.2001 - 27.11.2001)

Fahrt, Übernachtung, Halbpension

1.490 DM

abzgl. Frühstück

- 57,60 DM (4 x 20 % von 72 DM)

abzgl. Abendessen