BFH - Urteil vom 22.04.1998
XI R 59/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 5 Nr. 5, Nr. 6 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1216

Reisekosten bei nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit

BFH, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen XI R 59/97

DRsp Nr. 1998/17395

Reisekosten bei nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit

1. Betrieblich genutzte Räumlichkeiten, die nur einen Teil der Wohnung bilden (z.B. das betrieblich genutzte häusliche Arbeitszimmer) können nicht als Betriebsstätte bzw. als Ausgangs- oder Endpunkt zu einer anderen Betriebsstätte angesehen werden. 2. Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten können nur im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise oder einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden. Durch gelegentliche Übernachtungen in einem Hotel wird keine doppelte Haushaltsführung begründet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 5 Nr. 5, Nr. 6 § 12 Nr. 1 ;

Gründe: