Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen des Klägers für eine Reise nach Bangkok und Hongkong in der Zeit vom 25. Dezember 1996 bis 5. Januar 1997, die er in Begleitung seiner Ehefrau zusammen mit dem Geschäftsführer einer Mandantin - Firma I GmbH in I - und dessen Ehefrau unternommen hat, als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Der Kläger ist Steuerberater und selbständig mit Geschäftssitz in I freiberuflich tätig. Seine Ehefrau ist als Angestellte ebenfalls in der Steuerberaterkanzlei des Klägers beschäftigt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1997 einen erklärten Gewinn von 354.889,00 DM bei Bruttoerlösen aus der Steuerberatungstätigkeit von 953.551,00 DM.
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