I.
Der Kläger ist als Lehrer für die Unterrichtsfächer Englisch und Französisch an der Realschule in Griesbach (G) tätig. In seiner Steuererklärung für 1997 machte er u. a. Aufwendungen für eine von der Akademie für Lehrerfortbildung Dillingen in Zusammenarbeit mit dem British Council Belfast veranstaltete Studienfahrt nach Nordirland in der Zeit vom 28. September-5. Oktober 1997 i.H.v. insgesamt 2.285 DM als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Kosten setzten sich lt. einer Aufstellung des Klägers wie folgt zusammen:
a)
Bezeichnung der Lehrgangskosten: Kosten der Hotelunterkunft im Einzelzimmer in Belfast und Londonderry incl. Frühstück und Mahlzeiten
1.150,00 DM
b)
Flugkosten
631,00 DM
c)
Verpflegung für 7 Tage je 72 DM
504,00 DM
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