FG München - Urteil vom 10.04.2001
13 K 1416/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Reisekosten für Studienreise ins Ausland als Werbungskosten oder sog. gemischte Aufwendungen; Abzugs- und Aufteilungsverbot.; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 13 K 1416/99

DRsp Nr. 2002/4241

Reisekosten für Studienreise ins Ausland als Werbungskosten oder sog. gemischte Aufwendungen; Abzugs- und Aufteilungsverbot.; Einkommensteuer 1997

Weist das Programm einer Studienreise nach Irland in erheblichem Umfang Veranstaltungen allgemeinbildender Inhalts auf, sind die dafür erbrachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist als Lehrer für die Unterrichtsfächer Englisch und Französisch an der Realschule in Griesbach (G) tätig. In seiner Steuererklärung für 1997 machte er u. a. Aufwendungen für eine von der Akademie für Lehrerfortbildung Dillingen in Zusammenarbeit mit dem British Council Belfast veranstaltete Studienfahrt nach Nordirland in der Zeit vom 28. September-5. Oktober 1997 i.H.v. insgesamt 2.285 DM als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Kosten setzten sich lt. einer Aufstellung des Klägers wie folgt zusammen:

a)

Bezeichnung der Lehrgangskosten: Kosten der Hotelunterkunft im Einzelzimmer in Belfast und Londonderry incl. Frühstück und Mahlzeiten

1.150,00 DM

b)

Flugkosten

631,00 DM

c)

Verpflegung für 7 Tage je 72 DM

504,00 DM