FG Düsseldorf - Beschluss vom 09.03.2007
16 Ko 441/07 KF
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 139 Abs. 1 § 155 ;

Reisekosten; Kosten der Rechtsverfolgung; Teilnahme an Gerichtsverhandlung; Förderung des Verfahrens; Prozessvertretung; Prozessökonomie - Keine Kostenerstattung für persönliche Teilnahme des Klägers an BFH-Verhandlung seines Falles

FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 16 Ko 441/07 KF

DRsp Nr. 2007/9099

Reisekosten; Kosten der Rechtsverfolgung; Teilnahme an Gerichtsverhandlung; Förderung des Verfahrens; Prozessvertretung; Prozessökonomie - Keine Kostenerstattung für persönliche Teilnahme des Klägers an BFH-Verhandlung seines Falles

1. Aufwendungen des nicht gesondert geladenen Steuerpflichtigen für die persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem BFH sind nicht erstattungsfähig, wenn seine Anwesenheit im Termin keinen vorstellbaren Nutzen für die Förderung des Verfahrens haben kann und damit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient. 2. So liegt es, wenn die allein zu klärende Rechtsfrage keinen Spielraum für eine gütliche Einigung lässt und aufgrund eines vorher zugunsten des Steuerpflichtigen ergangenen Gerichtsbescheides des BFH eine Revisionsrücknahme nahezu ausgeschlossen erscheint. 3. Der Anspruch auf Kostenerstattung knüpft nicht notwendig an das anzuerkennende Interesse des Steuerpflichtigen an, der entscheidenden Verhandlung vor dem BFH beizuwohnen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 139 Abs. 1 § 155 ;

Tatbestand:

I.