BFH - Urteil vom 17.03.2004
II R 76/00
Normen:
BewG § 98a § 103 § 106 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1072
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5864/92

Rekultivierungsverpflichtung - Einheitsbewertung des BV

BFH, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen II R 76/00

DRsp Nr. 2004/8131

Rekultivierungsverpflichtung - Einheitsbewertung des BV

1. Bei der Einheitsbewertung des BV sind Rekultivierungsverpflichtungen, zu denen auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gehört, ehemaliges Tagebaugelände wieder aufzufüllen, unter der Voraussetzung als Betriebsschuld abziehbar, dass am maßgeblichen Stichtag bereits eine rechtliche Verpflichtung bestand, die noch nicht erloschen ist und eine wirtschaftliche Belastung darstellt.2. Die Verpflichtung entsteht mit Beginn des Abbaus.3. Die Bewertung der Rekultivierungsverpflichtung hat nach den Wertverhältnissen am Bewertungsstichtag zu erfolgen. Der Umstand, dass die Erfüllung der Rekultivierungsverpflichtung unmittelbar eine Wertsteigerung der zu rekultivierenden eigenen Flächen bewirken kann, ist nicht zu berücksichtigen. Nämliches gilt für Kostensteigerungen, die bis zur tatsächlichen Erfüllung der Rekultivierungsverpflichtung eintreten können.

Normenkette:

BewG § 98a § 103 § 106 ;

Gründe: