BFH - Beschluss vom 18.05.2011
VII B 132/10
Normen:
AO § 69; AO § 240 Abs. 1; EGAO Art. 97 § 16 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3467/06

Relevanz des Zeitpunktes der Erfüllung des Haftungstatbestands des § 69 AO für die Zulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen

BFH, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen VII B 132/10

DRsp Nr. 2011/15164

Relevanz des Zeitpunktes der Erfüllung des Haftungstatbestands des § 69 AO für die Zulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen

1. NV: Eine objektiv willkürliche Entscheidung, die eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigt, liegt nicht bereits dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung im Ergebnis Zweifeln begegnet oder sogar eindeutig fehlerhaft ist. 2. NV: Für die Zulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Haftungstatbestands des § 69 AO an, sondern auf die Nichtentrichtung des angeforderten Haftungsbetrags.

Normenkette:

AO § 69; AO § 240 Abs. 1; EGAO Art. 97 § 16 Abs. 4;

Gründe

I.