BFH - Urteil vom 19.05.2011
III R 74/10
Normen:
FGO § 47 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1090/07

Relevanz des Zeitpunktes der Kenntnisnahme von Umständen zur Auslegung der Klageschrift durch das Finanzgericht für die Auslegung der Klageschrift

BFH, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen III R 74/10

DRsp Nr. 2011/15167

Relevanz des Zeitpunktes der Kenntnisnahme von Umständen zur Auslegung der Klageschrift durch das Finanzgericht für die Auslegung der Klageschrift

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob am 14. August 2007 "Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3.5.2007 / Kindergeld für meinen Sohn X ... sowie Leistungsklage auf ausstehendes Kindergeld ...". Die beklagte Behörde und das Aktenzeichen des angefochtenen Bescheides sowie die Kindergeldnummer waren nicht angegeben und der Bescheid war der Klage nicht beigefügt. Der Vorsitzende des zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) gab der Klägerin mit Schreiben vom 16. August 2007 auf, umgehend anzugeben, wer Beklagte sein solle. Am 17. Oktober 2007 teilte die Klägerin mit, Beklagte sei die Familienkasse Y. Die Geschäftsstelle des FG hatte bereits am 15. August 2007 auf dem Aktenstammblatt vermerkt, dass sich die Klage gegen die Familienkasse Y richte und deren Aktenzeichen hinzugefügt; die Daten hatte die Geschäftsstelle ausweislich eines Aufklebers "von Frau Z erfahren".