Renovierungsarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 4 K 2030/04
DRsp Nr. 2005/3126
Renovierungsarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Renovierungsarbeiten, wie z.B. der Einbau neuer Innentüren oder eines neues Bades, fallen auch nicht teilweise unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung i.S. des § 35 a Abs. 2EStG. Es ist nicht zulässig, aus einer solchen Gesamtmaßnahme einzelne handwerkliche Dienstleistungen herauszurechnen.