Streitig ist, ob nach Beendigung der Vermietung der Wohnung ... in ... getätigte Renovierungsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Prokurist bei der ... in ... und erzielte aus dieser Tätigkeit im Veranlagungszeitraum 1996 (Streitjahr) einen Bruttoarbeitslohn i. H. v. DM 219.188,--.
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