FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2000
3 K 3380/97
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 10e Abs. 6 ;

Renovierungsaufwendungen nach Beendigung einer Vermietung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2000 - Aktenzeichen 3 K 3380/97

DRsp Nr. 2001/2413

Renovierungsaufwendungen nach Beendigung einer Vermietung

Renovierungsaufwendungen, die nach Beendigung der Vermietung einer anschließend erneut zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung getätigt werden, sind keine nachträglichen Werbungskosten, da sie nicht nur unwesentlich auch durch die bevorstehende Eigennutzung und damit durch die private Lebensführung veranlasst sind (Aufteilungsverbot). Ein Abzug als Erhaltungsaufwand nach § 10e Abs. 6 EStG entfällt, weil die Wohnung nicht erstmalig zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und die Aufwendungen auch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung der Wohnung anfallen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 10e Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob nach Beendigung der Vermietung der Wohnung ... in ... getätigte Renovierungsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Prokurist bei der ... in ... und erzielte aus dieser Tätigkeit im Veranlagungszeitraum 1996 (Streitjahr) einen Bruttoarbeitslohn i. H. v. DM 219.188,--.