Ein Vorkostenabzug kommt in derartigen Fällen nur dann in Betracht, wenn es sich um den Kauf einer bereits vermieteten Wohnung handelt, der Käufer in das Mietverhältnis eintreten mußte und er sich um dessen Beendigung im Interesse der Eigennutzung umgehend bemüht (vgl. Tz. 96 des § 10 e-Erlasses vom 31.12.1994, BStBl I, 887).
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