FG München - Urteil vom 19.09.2007
9 K 1716/05
Normen:
EStG (1990) § 22 Nr. 1 ; EStG (1997) § 22 Nr. 1 ; AO § 88 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 19

Rente aus einem bisher nicht erfassten Rechtsgrund als neue Tatsache; Höhe und Zuflusszeitpunkt als Elemente der Gesamttatsache; Treu und Glauben; Ermittlungsverfahren

FG München, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 9 K 1716/05

DRsp Nr. 2007/21409

Rente aus einem bisher nicht erfassten Rechtsgrund als neue Tatsache; Höhe und Zuflusszeitpunkt als Elemente der Gesamttatsache; Treu und Glauben; Ermittlungsverfahren

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1. Das Vorliegen von Renteneinkünften stellt zusammen mit deren Höhe und dem Zuflusszeitpunkt eine einheitliche Tatsache im Sinne von § 173 AO dar. 2. Die erstmalige Erklärung einer Rente aus einem bisher nicht erfassten Rechtsgrund ist im Rahmen des § 173 AO einer erstmaligen Erklärung von Einkünften einer Einkunftsart gleichzustellen. 3. Erhält das Finanzamt von einer bislang nicht erklärten Rente des Steuerpflichtigen Kenntnis, so ist es nicht deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an der steuerlichen Erfassung als neue Tatsache gehindert, weil es zunächst aus anderen Gründen Änderungsbescheide ohne Berücksichtigung der Rente erlassen und weitere Ermittlungen zu Höhe und Zuflusszeitpunkt der Renteneinkünfte angestellt hat.

Normenkette:

EStG (1990) § 22 Nr. 1 ; EStG (1997) § 22 Nr. 1 ; AO § 88 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkommensteuer(ESt)-Bescheide 1992 und 1995 bis 1998 aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert werden konnten.