BSG - Beschluss vom 22.06.2021
B 13 R 40/21 B
Normen:
SGB VI a.F. § 43; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 88/20
SG Koblenz, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 527/18

Rente wegen BerufsunfähigkeitDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen B 13 R 40/21 B

DRsp Nr. 2021/11518

Rente wegen Berufsunfähigkeit Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI a.F. § 43; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 21.1.2021 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 14.4.2021 begründet hat.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat darin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.