LSG Bayern - Urteil vom 18.07.2018
L 19 R 224/17
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 752/15

Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Bayern, Urteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen L 19 R 224/17

DRsp Nr. 2018/10839

Rente wegen Erwerbsminderung

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.02.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Tatbestand

Der 1956 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Schreiners und legte die Meisterprüfung ab. Nach Angaben der Firma H. A. war der Kläger zuletzt als Meister mit der Gehaltsgruppe M1 versicherungspflichtig in Vollzeit beschäftigt.

Im Mai 2011 wurde dem Kläger vom C. , Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt, der ab Juni 2012 auf 50 erhöht wurde. Zugrunde lagen folgende Gesundheitsstörungen:

1. Chronisch venöse Insuffizienz, Funktionsbehinderung des Kniegelenkes links, Knorpelschäden am Kniegelenk rechts, Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseits (Einzel-GdB 40).

2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen (Einzel-GdB 30).

3. Schwerhörigkeit beidseits, Ohrgeräusche beidseits (Tinnitus) (Einzel-GdB 10).

Am 05.08.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Leistung zur stationären medizinischen Rehabilitation. Diese wurde bewilligt und der Kläger befand sich vom 24.09.2013 bis 15.10.2013 in der A.-Klinik in Bad S ... Im dortigen Entlassungsbericht vom 05.11.2013 wurden als Diagnosen aufgeführt:

1. Chronisches LWS-Syndrom.