LSG Hamburg - Beschluss vom 04.05.2017
L 2 R 73/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 18/15

Rente wegen ErwerbsminderungDysthymie

LSG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen L 2 R 73/16

DRsp Nr. 2017/9408

Rente wegen Erwerbsminderung Dysthymie

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am xxxxx 1958 geborene Kläger hat keinen Ausbildungsberuf erlernt und nach eigenen Angaben bis Ende der 1990er Jahre als Hilfskraft - offenbar vornehmlich als Lagerarbeiter sowie in der Gastronomie - gearbeitet. Nach eigenen Angaben ist er spätestens seit dem Jahr 2002 arbeitslos. Er bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Seit dem Jahr 2006 ist bei ihm ein Grad der Behinderung von 50 wegen einer Psoriasis mit Gelenkbeteiligung, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, einer Minderbelastbarkeit beider Füße und einem Knorpelschaden des linken Kniegelenks anerkannt.