LSG Bayern - Urteil vom 10.05.2019
L 19 R 459/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 454/15

Rente wegen ErwerbsminderungEinsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

LSG Bayern, Urteil vom 10.05.2019 - Aktenzeichen L 19 R 459/16

DRsp Nr. 2020/15014

Rente wegen Erwerbsminderung Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.05.2019 (nicht: 12.05.2016) wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.

Die 1960 geborene Klägerin erlernte von September 1976 bis August 1979 den Beruf einer Krankenschwester und qualifizierte sich später zur Stationsleitung weiter. Zuletzt war sie versicherungspflichtig als Krankenschwester im Kreiskrankenhaus W. in A-Stadt beschäftigt.