LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.05.2021
L 16 R 231/19
Normen:
SGG § 54 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 50 R 476/16

Rente wegen ErwerbsminderungGenügen der SachaufklärungspflichtVorhandene FachgutachtenKeine weiteren Beweiserhebungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen L 16 R 231/19

DRsp Nr. 2022/14817

Rente wegen Erwerbsminderung Genügen der Sachaufklärungspflicht Vorhandene Fachgutachten Keine weiteren Beweiserhebungen

Liegen bereits mehrere einschlägige Fachgutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten iS von § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 Zivilprozessordnung ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (Anschluss an BSG vom 27.1.2021 - B 13 R 123/20 B).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (EM) von der Beklagten.