BSG - Beschluss vom 28.05.2021
B 13 R 295/20 B
Normen:
SGB VI § 240; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 427/18
SG Leipzig, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 977/14

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.05.2021 - Aktenzeichen B 13 R 295/20 B

DRsp Nr. 2021/10841

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 21.1.2020 einen Anspruch des 1974 geborenen Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Die Revision gegen seine Entscheidung hat es nicht zugelassen.

Auf Antrag des Klägers hat das BSG ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung seines jetzigen Bevollmächtigten bewilligt (Beschluss vom 18.11.2020 - B 13 R 5/20 BH). Der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erhoben, die er mit Schriftsatz vom 1.3.2021 begründet hat, und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II