Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 21.1.2020 einen Anspruch des 1974 geborenen Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Die Revision gegen seine Entscheidung hat es nicht zugelassen.
Auf Antrag des Klägers hat das
II
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