LSG Hessen - Beschluss vom 15.05.2017
L 5 R 230/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 140/13

Rente wegen ErwerbsminderungKeine Verpflichtung zur Benennung einer konkreten VerweisungstätigkeitBestehen realer Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen ArbeitsmarktSummierung ungewöhnlicher LeistungseinschränkungenSpezifische Leistungsbehinderung

LSG Hessen, Beschluss vom 15.05.2017 - Aktenzeichen L 5 R 230/14

DRsp Nr. 2017/15420

Rente wegen Erwerbsminderung Keine Verpflichtung zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit Bestehen realer Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Spezifische Leistungsbehinderung

1. Bei Versicherten, die sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müssen, ist es grundsätzlich nicht geboten, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. 2. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass es in der Regel auch für Versicherte, deren Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, noch Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang gibt, da dort eine Vielzahl von ungelernten Tätigkeiten existiert, die nur mit leichten körperlichen und geistigen Anforderungen verbunden sind. 3. Im Rahmen der wegen Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung allein maßgeblichen Frage nach dem Bestehen realer Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsfeld bedarf es einer besonders eingehenden Prüfung, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Leistungsbehinderung festgestellt ist oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus fällt.

Tenor

I. II. III.