Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.06.2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund eines umgedeuteten Reha-Antrages vom 25.03.2011 hat.
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