LSG Hamburg - Urteil vom 25.04.2017
L 3 R 102/15
Normen:
SGB I § 44 Abs. 2; SGB VI § 116 Abs. 2; SGB VI § 99;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 140/14

Rente wegen ErwerbsunfähigkeitBeginn der VerzinsungAntrag auf Gewährung von RehabilitationsleistungenVollständige Rentenantragstellung

LSG Hamburg, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen L 3 R 102/15

DRsp Nr. 2017/8880

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Beginn der Verzinsung Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen Vollständige Rentenantragstellung

1. Nach § 44 Abs. 2 SGB I beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. 2. Der Antrag ist spätestens dann vollständig gestellt, wenn der Leistungsberechtigte den vom Leistungsträger verwendeten Antragsvordruck vollständig ausgefüllt und die hierin aufgeführten beizubringenden Unterlagen eingereicht hat. 3. Die Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI führt zwar dazu, dass der Rentenantrag im Sinne des § 99 SGB VI wirksam gestellt worden ist, hat jedoch keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Vollständigkeit des Rentenantrags und damit auch nicht auf den Verzinsungsbeginn.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 44 Abs. 2; SGB VI § 116 Abs. 2; SGB VI § 99;

Tatbestand:

Im Streit ist die Verzinsung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.