LSG Hessen - Beschluss vom 07.11.2016
L 5 R 84/16
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGB VI §§ 63 ff.;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 208/15

Rente wegen ErwerbsunfähigkeitRentenanpassungsmitteilungen als selbständig anfechtbare VerwaltungsakteGrad der Anpassung

LSG Hessen, Beschluss vom 07.11.2016 - Aktenzeichen L 5 R 84/16

DRsp Nr. 2017/2024

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Rentenanpassungsmitteilungen als selbständig anfechtbare Verwaltungsakte Grad der Anpassung

1. Rentenanpassungsmitteilungen enthalten selbständig anfechtbare Verwaltungsakte, nämlich die wertmäßigen Fortschreibungen eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors. 2. Diese Feststellungen stehen rechtlich und faktisch neben den Feststellungen des jeweiligen Geldwertes eines Rechts oder Anspruchs, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 2. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31 S. 1; SGB VI §§ 63 ff.;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.