LSG Hessen - Urteil vom 06.09.2016
L 2 R 70/16
Normen:
SGB IV § 15; SGB VI § 96a Abs. 1a; EStG § 15;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 151/12

Rente wegen voller ErwerbsminderungBerücksichtigung von individuellen HinzuverdienstgrenzenUnternehmereigenschaft und Unternehmerrisiko

LSG Hessen, Urteil vom 06.09.2016 - Aktenzeichen L 2 R 70/16

DRsp Nr. 2017/5928

Rente wegen voller Erwerbsminderung Berücksichtigung von individuellen Hinzuverdienstgrenzen Unternehmereigenschaft und Unternehmerrisiko

1. Wie die Ermittlung der Höhe des Gewinns hat auch die Zuordnung des Gewinns zu der jeweiligen Person nach steuerrechtlichen Maßstäben zu erfolgen. 2. Bei Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb ist von Bedeutung, wer Unternehmer bzw. Mitunternehmer ist; Unternehmer ist die Person, die selbständig und nachhaltig in der Absicht der Gewinnerzielung tätig wird (§ 15 EstG - Einkünfte aus Gewerbebetrieb). 3. Dabei kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an. 4. Unternehmer im Sinne des § 15 EStG ist vielmehr, wer Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko trägt, also die Person, nach deren Willen und auf deren Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg in ihrem Vermögen unmittelbar niederschlägt. 5. Das Unternehmerrisiko trägt, wer am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens teilhat; wer nicht am laufenden Gewinn oder am Gesamtgewinn der Gesellschaft beteiligt ist, ist danach regelmäßig nicht Unternehmer.

Tenor

I. II. III.