LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2021
L 2 R 368/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 105 R 2438/17

Rente wegen voller ErwerbsminderungPflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen MinijobKein Beanstandungsrecht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2021 - Aktenzeichen L 2 R 368/19

DRsp Nr. 2021/9338

Rente wegen voller Erwerbsminderung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen Minijob Kein Beanstandungsrecht

Die für einen sog Minijob entrichteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können nicht als zu Unrecht entrichtet beanstandet werden, weil der Gesetzgeber die Prüfung in Privathaushalten ausgeschlossen hat.Der Rechtsgedanke des § 26 Abs 1 S 2 SGB 4, der für eine Fallgestaltung außerhalb des § 8a SGB 4 vorschreibt, dass Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, Pflichtbeiträge darstellen, muss auch gelten, wenn eine Prüfung eines § 8a SGB 4 unterfallenden Beschäftigungsverhältnisses gesetzlich ausgeschlossen ist und damit auch eine Beanstandung nicht erfolgen kann. Dementsprechend sind die tatsächlich entrichteten Beiträge als Pflichtbeiträge im Rahmen der Prüfung der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2017 aufgehoben.