Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 3.6.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die zum 1.1.2011 erfolgte Rentenanpassung aufgrund einer Änderung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung.
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