BFH - Beschluss vom 05.06.2014
X B 102/13
Normen:
§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 3 EStG 2002; EStG VZ 2007;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1367
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2919/09

Rentenbesteuerung und Nominalwertprinzip

BFH, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen X B 102/13

DRsp Nr. 2014/11520

Rentenbesteuerung und Nominalwertprinzip

NV: Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Doppelbesteuerung bei der Berechnung der Steuerbelastung der Renteneinkünfte ist das Nominalwertprinzip zugrunde zu legen.

Normenkette:

§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa S 3 EStG 2002; EStG VZ 2007;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der im Dezember 2006 sein 65. Lebensjahr vollendet hatte und im Streitjahr 2007 mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, erhielt ab dem 1. Januar 2007 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Rente bezog der Kläger, der als Rechtsanwalt selbständig tätig gewesen war, aufgrund seiner freiwillig begründeten Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. 54 % der im Streitjahr zugeflossenen Jahresrente wurden als steuerpflichtiger Teil im Einkommensteuerbescheid entsprechend § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgewiesen.

Die Kläger waren der Auffassung, die Art der Besteuerung dieser Rente sei verfassungswidrig, da der Kläger als freiwillig Pflichtversicherter die gesamten Beiträge nur im Rahmen eines unzureichenden Sonderausgabenabzugs in der Vergangenheit steuerlich habe geltend machen können.