BSG - Beschluss vom 08.08.2019
B 5 R 282/18 B
Normen:
FRG § 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 454/16
SG Speyer, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 181/16

Rentenrechtliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in der ehemaligen SowjetunionAnerkennung als Vertriebener oder SpätaussiedlerKeine Erstreckung auf Ehegatten von Spätaussiedlern

BSG, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen B 5 R 282/18 B

DRsp Nr. 2019/13128

Rentenrechtliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in der ehemaligen Sowjetunion Anerkennung als Vertriebener oder Spätaussiedler Keine Erstreckung auf Ehegatten von Spätaussiedlern

Die Anwendung von § 1 FRG setzt die Anerkennung als Vertriebener oder Spätaussiedler voraus; der Spätaussiedlerstatus erstreckt sich nicht auf Ehegatten von Spätaussiedlern, die nicht selbst anerkannte Spätaussiedler sind.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

FRG § 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 12.9.2018 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente abgelehnt, weil seine in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht nach dem FRG zu berücksichtigen seien. Der Kläger sei weder anerkannter Vertriebener oder anerkannter Spätaussiedler, noch falle er als Ehegatte einer Spätaussiedlerin in den Anwendungsbereich des § 1 Buchst a FRG.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG (dazu 1.) und auf Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG (dazu 2.).