Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 12.9.2018 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente abgelehnt, weil seine in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht nach dem
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim
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