Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 28. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in seinem Versicherungsverlauf zusätzlich zu der bereits erfolgten Zuerkennung desselben Zeitraums bei der Kindesmutter.
Der 1980 geborene Kläger ist neben seiner 1983 geborenen Lebensgefährtin - der Beigeladenen - Elternteil der 2013 geborenen Tochter A. E ...
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