LSG Thüringen - Urteil vom 10.01.2019
L 2 R 760/17
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 2 S. 9; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 2387/15

Rentenrechtliche Zuerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei gemeinsamer ErziehungVerfassungskonformität der Zuordnung einer Erziehungszeit lediglich zu einem ElternteilKein Verstoß gegen Diskriminierungsverbote

LSG Thüringen, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen L 2 R 760/17

DRsp Nr. 2019/8413

Rentenrechtliche Zuerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei gemeinsamer Erziehung Verfassungskonformität der Zuordnung einer Erziehungszeit lediglich zu einem Elternteil Kein Verstoß gegen Diskriminierungsverbote

Die Zuordnung einer Erziehungszeit lediglich zu einem Elternteil durch § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI ist verfassungskonform und verstößt insbesondere weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die speziellen Diskriminierungsverbote in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 28. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 2 S. 9; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zuerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in seinem Versicherungsverlauf zusätzlich zu der bereits erfolgten Zuerkennung desselben Zeitraums bei der Kindesmutter.

Der 1980 geborene Kläger ist neben seiner 1983 geborenen Lebensgefährtin - der Beigeladenen - Elternteil der 2013 geborenen Tochter A. E ...