LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.04.2021
L 18 R 1114/16
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 -3; SGB VI § 56 Abs. 3 S. 1-3; SGB VI § 57 S. 2; SGB VI § 249; VO (EG) 987/2009 Art. 44 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2021, 772
Vorinstanzen:
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 594/15

Rentensteigernde Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in den Niederlanden in der gesetzlichen RentenversicherungAntrag auf Vorabentscheidung beim EuGH

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2021 - Aktenzeichen L 18 R 1114/16

DRsp Nr. 2021/9927

Rentensteigernde Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in den Niederlanden in der gesetzlichen Rentenversicherung Antrag auf Vorabentscheidung beim EuGH

1. Wird nach den Vorschriften der Niederlande - als nach den Rechtsvorschriften gemäß Titel II der Grundverordnung zuständigem Mitgliedsstaat - eine Kindererziehungszeit im Sinne des Art 44 Abs 2 VO (EG) 987/2009 dadurch berücksichtigt, dass die Zeit der Kindererziehung in den Niederlanden als reine Wohnzeit eine Rentenanwartschaft begründet? 2. Ist § 44 Abs 2 VO (EG) 987/2009 - in Fortentwicklung der Urteile des EuGH vom 23.11.2000 (Rs. C-135/99, Slg 2000, I-10409, Elsen) und vom 19.7.2012 (Rs. C-522/10, ECLI:EU:C:2012:475, Reichel-Albert) - erweiternd dahingehend auszulegen, dass der zuständige Mitgliedsstaat die Kindererziehungszeit auch dann berücksichtigen muss, wenn die erziehende Person vor und nach der Kindererziehung zwar rentenrechtliche Zeiten wegen Ausbildung oder Beschäftigung nur im System dieses Staates hat, aber unmittelbar vor oder nach der Kindererziehung Beiträge in dieses System nicht entrichtet hat?

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. 2.