Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 22.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.08.2017 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2015 auf 1.353 € herabgesetzt wird.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Kapitalabfindung einer Riester-Kleinbetragsrente i. S. d. § 93 Abs. 3 EStG gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern ist.
Der Kläger und seine Ehefrau wurden für das Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger (geb. am 30.08.1949) erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus nichtselbständiger Tätigkeit, und sonstige Einkünfte. Seine Ehefrau erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben bezogen beide Einkünfte aus Kapitalvermögen.
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