FG Nürnberg - Urteil vom 11.07.2018
5 K 1130/17
Fundstellen:
EFG 2019, 50

Rentenversicherung; Anleger; Leistungen; Revision; Abfindung; Einkommen; Einspruchsverfahren; Einkommensteuerbescheid; Versicherungsbedingungen; Betriebsrente; Versicherer; Bank; Pensionskasse; Auslegung; Fortbildung des Rechts; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Die Fortbildung des Rechts

FG Nürnberg, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 5 K 1130/17

DRsp Nr. 2018/18611

Rentenversicherung; Anleger; Leistungen; Revision; Abfindung; Einkommen; Einspruchsverfahren; Einkommensteuerbescheid; Versicherungsbedingungen; Betriebsrente; Versicherer; Bank; Pensionskasse; Auslegung; Fortbildung des Rechts; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Die Fortbildung des Rechts

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 22.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.08.2017 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2015 auf 1.353 € herabgesetzt wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kapitalabfindung einer Riester-Kleinbetragsrente i. S. d. § 93 Abs. 3 EStG gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern ist.

Der Kläger und seine Ehefrau wurden für das Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger (geb. am 30.08.1949) erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus nichtselbständiger Tätigkeit, und sonstige Einkünfte. Seine Ehefrau erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben bezogen beide Einkünfte aus Kapitalvermögen.