FG Düsseldorf - Urteil vom 16.10.2003
10 K 2634/99 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; FGO § 79b Abs. 2 ;

Rentenversicherung; Einmalzahlung; Kreditvermittlungsgebühr; Werbungskostenabzug; Wirtschaftlicher Gehalt der Leistung; Vertragliche Vereinbarung - Werbungskosten bei sonstigen Einkünften

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 10 K 2634/99 E

DRsp Nr. 2005/4058

Rentenversicherung; Einmalzahlung; Kreditvermittlungsgebühr; Werbungskostenabzug; Wirtschaftlicher Gehalt der Leistung; Vertragliche Vereinbarung - Werbungskosten bei sonstigen Einkünften

1. Bei Abschluss einer Rentenversicherung gegen kreditfinanzierte Einmalzahlung kann eine von einem Dritten in Rechnung gestellte Kreditvermittlungsgebühr nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung und er daraus folgende Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen zur Überzeugung des Gerichts belegt wird. 2. Zu den den Steuerpflichtigen treffenden Beweisanforderungen kann bei einem widersprüchlichen Inhalt der Rechnung und Hinweisen auf eine vermögensberatende Tätigkeit des Ausstellers auch die Vorlage der mit diesem abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen gehören.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; FGO § 79b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

In ihrer Steuererklärung deklarierten sie im Bereich der sonstigen Einkünfte des Klägers (Leibrenten) einen negativen Betrag in Höhe von 45.357,-- DM. In dieser Höhe seien nämlich Werbungskosten angefallen, während Einnahmen (noch) nicht erzielt worden seien. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: