Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 23. März 2016 wird zurückgewiesen.
II.Die Klage wird abgewiesen.
III.Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von ihm entrichteter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie erstmals im Berufungsverfahren die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI).
Dem Versicherungskonto des 1960 geborenen Klägers lassen sich folgende rentenrechtlichen Daten entnehmen:
01.08.75 - 31.12.75 | 1.190,00 DM |
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