LSG Hessen - Urteil vom 27.01.2017
L 5 R 112/16
Normen:
SGB VI § 210; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 307/13

RentenversicherungErstattung entrichteter BeiträgeKlageänderung im BerufungsverfahrenEinwilligung der übrigen Beteiligten und Sachdienlichkeit

LSG Hessen, Urteil vom 27.01.2017 - Aktenzeichen L 5 R 112/16

DRsp Nr. 2017/10404

Rentenversicherung Erstattung entrichteter Beiträge Klageänderung im Berufungsverfahren Einwilligung der übrigen Beteiligten und Sachdienlichkeit

1. Gemäß § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. 2. Nach § 99 Abs. 2 SGG ist die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. 3. Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten über § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 23. März 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 210; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von ihm entrichteter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie erstmals im Berufungsverfahren die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI).

Dem Versicherungskonto des 1960 geborenen Klägers lassen sich folgende rentenrechtlichen Daten entnehmen:

01.08.75 - 31.12.75 1.190,00 DM