BFH - Beschluss vom 23.02.2007
III B 17/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 117
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 121/04

Rentenversicherungsbeiträge keine WK

BFH, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen III B 17/06

DRsp Nr. 2007/6480

Rentenversicherungsbeiträge keine WK

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen nicht als WK unbeschränkt zu berücksichtigen, sondern als SA nur beschränkt abziehbar sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im Streitjahr 1995 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Lehrer. In seiner Einkommensteuererklärung 1995 erklärte er ferner gewerbliche Verluste aus einer als "Verwaltungsselbsthilfe" bezeichneten Tätigkeit und einem "Verlag für Arbeitstechnik und Verwaltung".

In einem beim Finanzgericht (FG) geführten Klageverfahren (16 K 12536/99) verpflichtete sich der Vertreter des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 1995 entsprechend herabzusetzen. Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das FA erließ am 3. Juli 2003 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 1995. Der Einspruch des Klägers, mit dem er insbesondere noch die Berücksichtigung der gewerblichen Verluste begehrte, blieb ohne Erfolg. Das FG wies die Klage ab.