LSG Sachsen - Urteil vom 13.03.2018
L 5 RS 826/16
Normen:
SGB IV § 14; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 256a;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 1767/14

RentenversicherungZusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzFeststellung weiterer Arbeitsentgelt in Form von JahresendprämienTatsächliche Zahlung

LSG Sachsen, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen L 5 RS 826/16

DRsp Nr. 2018/4162

Rentenversicherung Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Feststellung weiterer Arbeitsentgelt in Form von Jahresendprämien Tatsächliche Zahlung

1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war. 2. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. 3. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist.