FG Niedersachsen - Urteil vom 03.08.2005
2 K 342/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; BGB § 1093 § 1041 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1445

Reparaturaufwendungen; Modernisierungsmaßnahme; wiederkehrende Leistung; Altenteilswohnung; dauernde Last - Reparaturaufwendungen als wiederkehrende Leistungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 2 K 342/03

DRsp Nr. 2006/1252

Reparaturaufwendungen; Modernisierungsmaßnahme; wiederkehrende Leistung; Altenteilswohnung; dauernde Last - Reparaturaufwendungen als wiederkehrende Leistungen

1. Aufwendungen des Eigentümers/Übernehmers für im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommene Gebäude sind - auch wenn sie tatsächlich die Altenteilswohnung betreffen - nicht zuletzt wegen des offenkundigen Interesses des Eigentümers an Modernisierungsmaßnahmen nur als dauernde Last abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat. 2. Aufwendungen für den Einbau neuer Fenster fallen nicht unter Aufwendungen für "Instandhaltung" sowie "Schönheitsreparaturen". Denn derartige Aufwendungen stellen keine gewöhnliche Unterhaltung der Sache i.S. von § 1041 BGB dar.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; BGB § 1093 § 1041 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. in welchem Umfang Altenteilleistungen gemäß § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgabe abziehbar sind.

Durch Übergabe - Altenteils- und Abfindungsvertrag vom November 2001 übertrug die zum Zeitpunkt der Übertragung 58-jährige Mutter des Klägers mit Wirkung zum 1. September 2001 ihren Grundbesitz an ihren Sohn.