FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.04.2006
2 K 541/00
Normen:
UStDV (1993) § 51 Abs. 3 S. 1 § 59 Abs. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 1 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e ; HGB § 13 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1945

Repräsentationsbüro eines ausländischen Unternehmens im Inland als Zweigniederlassung im umsatzsteuerlichen Sinne

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 2 K 541/00

DRsp Nr. 2006/29804

Repräsentationsbüro eines ausländischen Unternehmens im Inland als "Zweigniederlassung" im umsatzsteuerlichen Sinne

1. Unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts ist nur eine "feste Niederlassung" eines ausländischen Unternehmens im Inland als "Zweigniederlassung" i.S. von § 51 Abs. 3 S. 1 UStDV anzuerkennen. Für das Vorliegen einer Zweigniederlassung im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist es unbeachtlich, ob eine Zweigniederlassung ins Handelsregister eingetragen ist oder ob materiell die Voraussetzungen einer handelsrechtlichen Zweigniederlassung (§ 13 HGB) erfüllt sind. 2. Ein inländisches "Repräsentationsbüro" ist keine "feste Niederlassung", wenn es zwar eine durch die erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen sichergestellte beständige Struktur hat, aber nach außen autonom keinerlei Leistungen erbringt, sondern lediglich intern die Funktion hat, einen Teil der für Tätigkeit des ausländischen Unternehmens erforderlichen Leistungen bereit zu stellen.

Normenkette:

UStDV (1993) § 51 Abs. 3 S. 1 § 59 Abs. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 1 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e ; HGB § 13 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Vorsteuern für von ihr im Inland bezogene Leistungen abziehen kann.