BFH - Beschluss vom 31.05.2005
VI B 93/04
Normen:
BBesG; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 3 Nr. 64 § 3c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1555
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 768/00

Reserveoffizier; Auslandseinsatz; Werbungskostenabzug

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen VI B 93/04

DRsp Nr. 2005/10409

Reserveoffizier; Auslandseinsatz; Werbungskostenabzug

1. Der Auslandsverwendungszuschlag nach § 58 a BBesG stellt einen nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei gestellten Arbeitslohn dar. Der Zuschlag ist Teil der normalen Dienstbezüge.2. Bei einem beamteten Reserveoffizier, der bei einem Auslandseinsatz zusätzlich zum Grundgehalt einen steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag erhält, sind die auf die Auslandstätigkeit entfallende Kosten nicht nur den steuerfreien Bezügen zuzuordnen. Die Aufwendungen sind im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen und anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen (Anschluss an Senats-Urt. v. 26.3.2002 - VI R 45/00 und VI R 25/00, BStBl II 2000, 827 bzw. BFH/NV 2002, 1290).

Normenkette:

BBesG; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 3 Nr. 64 § 3c ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) hat keinen Erfolg.