Streitig ist, ob bei Restaurationsleistungen, die im Zusammenhang mit Reiseleistungen erbracht werden, sog. Kettengeschäfte vorliegen, auf die § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht anwendbar ist.
Die Klägerin (Klin.) ist eine GmbH. Sie verkauft im Ausland zu erbringende Leistungen, die unter anderem Verpflegungsleistungen zum Inhalt haben, als komplette Pauschalreisepakete an andere Reiseunternehmer. Die Abnehmer sind vorwiegend Busreiseunternehmen, die die Reisepakete im Zusammenhang mit der Beförderung in eigenen Bussen Endabnehmern anbieten.
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