BFH - Urteil vom 04.11.2004
IV R 63/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 1, 3, 18 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 704
BFH/NV 2005, 751
BFHE 209, 116
BStBl II 2005, 362
DB 2005, 1362
DStR 2005, 556
NJW 2005, 1454
Steuertelex 2005, 178
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 8068/98

Restauratorentätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; Annahme einer schriftstellerischen Tätigkeit; Abfärberegelung

BFH, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen IV R 63/02

DRsp Nr. 2005/4156

Restauratorentätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; Annahme einer schriftstellerischen Tätigkeit; Abfärberegelung

»1. Die Tätigkeit eines an einer Hochschule ausgebildeten Restaurators kann wissenschaftlich i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sein, soweit sie sich auf die Erstellung von Gutachten und Veröffentlichungen beschränkt. 2. Die Tätigkeit eines Restaurators ist dann künstlerisch i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn sie ein Kunstwerk betrifft, dessen Beschädigung ein solches Ausmaß aufweist, dass seine Wiederherstellung eine eigenschöpferische Leistung des Restaurators erfordert.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1, 3, 18 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Februar 1994 wurde die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als GbR gegründet. Gesellschaftszweck war der Betrieb einer Restaurierungswerkstatt. Die vier Gesellschafter sind Diplom-Restauratoren und haben ein drei- bis vierjähriges Studium an einer Hochschule absolviert.