I. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. April 2003 III B 135/02 die Beschwerden der Antragsteller gegen die Zurückweisung des Beschwerdeführers und Antragstellers zu 2 als Prozessbevollmächtigtem in dem Verfahren der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller zu 1 (Antragsteller) durch das Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2003 2 BvR 922/03 (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen.
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