I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Baugemeinschaft mit zwei Gesellschaftern, erwarb zwei Wohnungen in X. Sie behauptet, die Wohnungen hätten für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden sollen; dementsprechend zog sie die ihr im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb berechnete Umsatzsteuer in Höhe von ... DM im Streitjahr 1996 als Vorsteuer ab.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass eine steuerfreie (langfristige) Vermietung beabsichtigt war, und setzte die Umsatzsteuer für 1996 auf 0 DM fest. Einspruch und Klage gegen diesen Bescheid hatten keinen Erfolg. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 25. September 2001 II 349/2000 wies der Bundesfinanzhof (BFH) zurück (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2002 V B 187/01, juris).
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