BFH - Beschluss vom 18.02.2004
V B 154/03
Normen:
ZPO § 580 Nr. 7 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 805
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 200/2003

Restitutionsgrund

BFH, Beschluss vom 18.02.2004 - Aktenzeichen V B 154/03

DRsp Nr. 2004/4963

Restitutionsgrund

1. Zu den Voraussetzungen einer Restitutionsklage.2. Eine Restitutionsklage ist nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO möglich, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand versetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.3. Die Niederschrift einer Zeugenaussage, mit der bewiesen werden soll, dass sich der Sachverhalt so wie vom Zeugen beurkundet zugetragen hat, reicht für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus.

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 7 lit. b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Baugemeinschaft mit zwei Gesellschaftern, erwarb zwei Wohnungen in X. Sie behauptet, die Wohnungen hätten für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden sollen; dementsprechend zog sie die ihr im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb berechnete Umsatzsteuer in Höhe von ... DM im Streitjahr 1996 als Vorsteuer ab.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass eine steuerfreie (langfristige) Vermietung beabsichtigt war, und setzte die Umsatzsteuer für 1996 auf 0 DM fest. Einspruch und Klage gegen diesen Bescheid hatten keinen Erfolg. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 25. September 2001 II 349/2000 wies der Bundesfinanzhof (BFH) zurück (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2002 V B 187/01, juris).