I. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Juli 2003 X B 157/02 die Beschwerde des Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen seine Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter in dem Verfahren der Kläger und Beschwerdeführer (sonstige Beteiligte) durch das Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. November 2003 2 BvR 1915/03 (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen.
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