BFH - Beschluss vom 09.03.2004
X K 8/03
Normen:
FGO § 134 ; ZPO § 580 Nr. 5 § 581 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 977

Restitutionsklage

BFH, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen X K 8/03

DRsp Nr. 2004/6226

Restitutionsklage

In den Fällen des § 580 Nr. 5 ZPO findet eine Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Die bloße Behauptung einer Straftat genügt nicht. Entsprechendes gilt für Anträge auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FGO § 134 ; ZPO § 580 Nr. 5 § 581 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. September 2003 X B 137/02 die Beschwerde des Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen seine Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter in dem Verfahren der Kläger und Beschwerdeführer (sonstige Beteiligte) durch das Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. November 2003 2 BvR 1930/03 (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, beantragt der Antragsteller, den eingangs genannten Senatsbeschluss aufzuheben und gemäß dem Schlussantrag in dem Beschwerdeverfahren zu entscheiden.