I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. September 2003 X B 137/02 die Beschwerde des Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen seine Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter in dem Verfahren der Kläger und Beschwerdeführer (sonstige Beteiligte) durch das Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. November 2003
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, beantragt der Antragsteller, den eingangs genannten Senatsbeschluss aufzuheben und gemäß dem Schlussantrag in dem Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
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