BFH - Beschluss vom 09.03.2004
X K 11/03
Normen:
FGO § 134 ; ZPO § 580 Nr. 5 § 581 Abs. 1 ;

Restitutionsklage

BFH, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen X K 11/03

DRsp Nr. 2004/16703

Restitutionsklage

In den Fällen des § 580 Nr. 5 ZPO findet eine Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Die bloße Behauptung einer Straftat genügt nicht. Entsprechendes gilt für Anträge auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FGO § 134 ; ZPO § 580 Nr. 5 § 581 Abs. 1 ;