BFH, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen X K 11/03
DRsp Nr. 2004/16703
Restitutionsklage
In den Fällen des § 580 Nr. 5 ZPO findet eine Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Die bloße Behauptung einer Straftat genügt nicht. Entsprechendes gilt für Anträge auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens.