FG Düsseldorf - Urteil vom 28.02.2013
2 K 4274/12 V
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 134; ZPO § 294; ZPO § 580 Nr. 4;

Restitutionsklage: Darlegungsvoraussetzungen für die Erwirkung des Urteils durch eine Straftat - Relevanz eines internationalen Haftbefehls wegen Industriespionage gegen Vorsteher des Steuerfahndungs-FA

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 2 K 4274/12 V

DRsp Nr. 2013/25464

Restitutionsklage: Darlegungsvoraussetzungen für die Erwirkung des Urteils durch eine Straftat – Relevanz eines internationalen Haftbefehls wegen Industriespionage gegen Vorsteher des Steuerfahndungs-FA

Mit der – vor dem Hintergrund eines gegen den Vorsteher des zuständigen Finanzamts für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen bestehenden internationalen Haftbefehls wegen Industriespionage – geäußerten Vermutung, dass die gegen die Beamten der Steuerfahndung wegen deren rechtsstaatswidrigen Handelns gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerden aus sachfremden Gründen abgewiesen worden seien und die gegen den Steuerpflichtigen verwendeten Indizien – entgegen der Entscheidung im 1. Wiederaufnahmeverfahren - auf kriminellen, einem Verwertungsverbot unterliegenden Maßnahmen beruhten, kann kein Wiederaufnahmegrund gemäß § 134 FGO i. V. m. § 580 Nr. 4 ZPO dargetan werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; FGO § 134; ZPO § 294; ZPO § 580 Nr. 4;

Tatbestand

Der Kläger erhob im Jahr 2000 Klage wegen Vermögensteuer auf den 01.01.1993 bis 1995 (Az.: 2 K 6170/00 V). Dieses Verfahren wurde durch Urteil vom 22.10.2003 abgeschlossen.