OLG München - Urteil vom 30.07.2020
29 U 706/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 17405/14

Restitutionsklage um den Bestand eines MarkenverletzungsurteilsVernichtung eines gewerblichen SchutzrechtsBeginn der Monatsfrist für die Erhebung einer RestitutionsklageZustellung einer begründeten gerichtlichen Vernichtungsentscheidung

OLG München, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 29 U 706/19

DRsp Nr. 2021/18580

Restitutionsklage um den Bestand eines Markenverletzungsurteils Vernichtung eines gewerblichen Schutzrechts Beginn der Monatsfrist für die Erhebung einer Restitutionsklage Zustellung einer begründeten gerichtlichen Vernichtungsentscheidung

1. Wird ein gewerbliches Schutzrecht, aus dem der Restitutionsbeklagte im Verletzungsstreit vor den ordentlichen Gerichten vorgegangen ist, vernichtet, so beginnt die Monatsfrist für die Erhebung einer Restitutionsklage nach §§ 586 Abs. 1, 586 Abs. 2 Satz 1, 580 Nr. 6 ZPO dann, wenn es sich um eine letztinstanzliche Vernichtungsentscheidung handelt, mit der Verkündung dieser Entscheidung in Anwesenheit des Verletzungsbeklagten und Restitutionsklägers oder seines Vertreters.2. Auf die nachfolgende Zustellung der begründeten gerichtlichen Vernichtungsentscheidung kommt es bei der Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Vernichtungsentscheidung der Erteilungsbehörde nicht deshalb an, weil im Rahmen von §§ 586 Abs. 1, 586 Abs. 2 Satz 1, 580 Nr. 6 ZPO das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen des Restitutionsklägers über die Wiederaufnahmetatsachen erforderlich ist, da sich der konkrete Vernichtungsumfang bereits aus der vorangegangenen behördlichen Entscheidung ersehen lässt.