BFH - Beschluss vom 25.03.2004
III B 54/03
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 § 132 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1101
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4272/01

Restitutionsprozess; Prozesskosten keine außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluss vom 25.03.2004 - Aktenzeichen III B 54/03

DRsp Nr. 2004/8132

Restitutionsprozess; Prozesskosten keine außergewöhnliche Belastung

1. Nur wenn ein Rechtsstreit einen für den Stpfl. existenziell wichtigen Bereich berührt, kann u. U. ein Zwangslage gegeben sein, in der für den Stpfl. die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist. Ein derartiger Ausnahmefall kann nur unter engen Voraussetzungen in Betracht gezogen werden.2. Die Erwägungen des FG, dass die Rückübertragung eines Grundstücks für die Kl. keine existenzielle Bedeutung mehr gehabt habe, nachdem sie 1983/1984 die DDR verlassen hatten und nunmehr seit mehreren Jahren in der Bundesrepublik wohnhaft und berufstätig seien, sind nur mit schlüssigen Verfahrensrügen angreifbar.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 § 132 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).